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ArbMedVV: Alle Vorgaben zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge im Überblick

Die Gesundheit der Angestellten hat in jedem Fall Vorrang im Arbeitsalltag. Um arbeitsbedingte Erkrankungen und gesundheitliche Schädigungen auszuschließen, ist eine regelmäßige Arbeitsmedizinische Vorsorge unabdingbar. Hierzu macht die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge – abgekürzt ArbMedVV – konkrete sowie einheitliche Vorgaben für Arbeitgeber und Ärzte.

Alle wichtigen Eckpunkte der Verordnung haben wir für Sie in unserem Artikel zusammengefasst. Erfahren Sie Inhalte, Ziele und Vorsorgearten der ArbMedVV und lesen Sie mehr zu den Anforderungen an Vorsorgekarteien und -bescheinigungen. Wenn Sie noch tiefer in das Thema Arbeitsmedizinische Vorsorge eintauchen möchten, empfehlen wir Ihnen unser ausführliches Whitepaper.

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Inhalte und Ziele der ArbMedVV

Die ArbMedVV macht bereits seit 2008 wichtige Vorgaben zum Gesundheitsschutz in Unternehmen. Die letzte Überarbeitung erfolgte im Jahr 2019 und gilt für alle Mitgliedsstaaten der EU. Durch die Regelungen zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge sollen berufsbedingte Erkrankungen der Beschäftigten vorzeitig festgestellt und bestenfalls vorgebeugt werden. Die ArbMedVV ist somit eine Maßnahme der Prävention, die dem Arbeitsschutz im Betrieb dient. Konkret heißt es dazu:

„Ziel der Verordnung ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten.“ (§1 Abs. 1 ArbMedVV)

Die Verordnung macht bspw. Vorgaben dazu, ab wann eine Vorsorgeuntersuchung Pflicht ist und auf was Arbeitgeber oder Betriebsärzte bei Arbeitsmedizinischen Vorsorgen achten müssen. Darüber hinaus regelt sie auch Aufgaben des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed). Das Gremium ist für die Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Thema Gesundheitsschutz zuständig.

Laut §2 ArbMedVV beinhaltet die Arbeitsmedizinische Vorsorge ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese und Arbeitsanamnese. Auch die körperliche Untersuchung gehört dazu, sofern diese notwendig ist. Der Eignungsnachweis für bestimmte berufliche Anforderungen ist dagegen kein Bestandteil der Vorsorge.

Vorsorgearten innerhalb der ArbMedVV

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge unterteilt Vorsorgen in drei Gruppen: Pflichtvorsorgen, Angebotsvorsorgen und Wunschvorsorgen. In §4 ArbMedVV wird festgelegt, dass Pflichtvorsorgen bei besonders gefährdeten Arbeiten durchgeführt werden. Wie es die Bezeichnung bereits vermuten lässt, haben Arbeitgeber diese Vorsorgeart anzuordnen. Demnach müssen Arbeitnehmer an den Pflichtuntersuchungen teilnehmen, jedoch können sie der körperlichen Untersuchung auch widersprechen.

Die Pflichtvorsorge ist besonders bei Arbeitsplätzen mit Gefahrstoffen wie Giftstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen erforderlich. Zugehörige Tätigkeiten dürfen nur dann ausgeübt werden, nachdem die Pflichtvorsorge vorgenommen wurde. Versäumen Arbeitgeber diese Pflicht, so können Bußgelder oder weitere Strafen drohen. Genauer gibt die Verordnung Folgendes vor:

„(1) Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.
(2) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.“ (§4 Abs. 1 f. ArbMedVV)

Angebotsvorsorge nach ArbMedVV

Angebotsvorsorgen muss der Unternehmer seinen Beschäftigten regelmäßig anbieten. Angestellte sind jedoch nicht dazu verpflichtet, das Vorsorgeangebot anzunehmen. Im Unterschied zur Pflichtvorsorge ist das Gefährdungsrisiko bei diesen Berufsfeldern weniger groß. So wird die Angebotsvorsorge bspw. bei der Arbeit an Bildschirmen eingesetzt. Welche spezifischen Tätigkeiten zur Pflicht- oder Angebotsvorsorge zählen, ist im Anhang der ArbMedVV einzusehen.

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge schreibt weiterhin vor, dass Mitarbeiter grundsätzlich einen Anspruch auf Vorsorgen haben, unabhängig von ihrer Tätigkeit. Diese Möglichkeit wird als Wunschvorsorge bezeichnet:

„Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden muss.“ (§2 Abs. 4 ArbMedVV)

Sehen sich Angestellte bei ihrer Arbeit durch gesundheitliche Risiken bedroht, sollte der Arbeitgeber Ihnen eine Arbeitsmedizinische Vorsorge ermöglichen. Somit geht die Wunschvorsorge immer vom Mitarbeiter selbst aus. Einen Überblick über alle Vorsorgearten gibt die nachfolgende Abbildung:

Vorsorgearten gemäß ArbMedVV

Pflichten des Arbeitgebers und des Arztes gemäß ArbMedVV

Natürlich ist der Arbeitgeber im Rahmen der Arbeitsmedizin auf den Rat eines Arztes angewiesen. Daher ist es auch die Aufgabe des Unternehmers, einen Arzt zu beauftragen. Dieser muss die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ tragen.

Außerdem muss der Arbeitgeber dem Betriebsarzt notwenige Auskünfte über die Arbeitssituation erteilen und ihm die Möglichkeit geben, den Arbeitsplatz zu begehen. Die Vorsorge sollte dabei so organisiert sein, dass Untersuchungen während der Arbeitszeit durchgeführt werden.

Eine weitere wichtige Aufgabe des Unternehmers gemäß ArbMedVV ist das Führen einer Vorsorgekartei. In dieser werden alle durchgeführten Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorgen notiert. Hierbei wird auch angegeben, wann und aus welchem Anlass die Vorsorge stattgefunden hat. Jedoch wird nur die Teilnahme der Beschäftigten dokumentiert –konkrete Ergebnisse gehören nicht dazu.

Die Kartei muss dabei bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufbewahrt werden, unabhängig davon, ob diese auf Papier oder in digitaler Form geführt wird. Näheres zur elektronischen Organisation mit Hilfe einer Vorsorgekartei-Software erfahren Sie auch in unserem zugehörigen Blogbeitrag:

Zu den Pflichten des Arztes gehört es, die Vorsorgeergebnisse schriftlich festzuhalten und Mitarbeitern bei Bedarf den Befund zur Verfügung zu stellen. Natürlich ist auch die Auswertung der Erkenntnisse sowie die Beratung der Beschäftigten Aufgabe des Arztes. Auch der Arbeitgeber sollte zu weiteren Arbeitsschutz-Maßnahmen beraten werden, sofern diese nötig sind.

Weiterhin liegt es auch in der Verantwortung des Betriebsarztes, eine Vorsorgebescheinigung auszustellen. In dieser wird vermerkt,

  • dass ein Vorsorgetermin stattgefunden hat
  • aus welchem Anlass die Vorsorgemaßnahme erfolgte
  • zu welchem Zeitpunkt die Arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt wurde
  • wann aus ärztlicher Einschätzung eine weitere Vorsorgeuntersuchung erforderlich ist

Der Arzt muss die Bescheinigung unterschreiben und in schriftlicher Form an den Arbeitgeber sowie den Angestellten übermitteln. Aus rechtlichen Gründen werden auch in der Vorsorgebescheinigung keine medizinischen Ergebnisse festgehalten.

Wussten Sie, …
… dass die sogenannten G-Untersuchungen im Gegensatz zur ArbMedVV keine verbindlichen Rechtsvorschriften sind? Bei den Grundsatz-Untersuchungen, welche von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) vorgegeben werden, handelt es sich nur um Leitlinien für Ärzte. Die G-Untersuchungen sollen aber gewährleisten, dass arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen einheitlich erfolgen. In der Praxis werden die Grundsätze G1 bis G46 für unterschiedliche Gefährdungsfaktoren oft zur schnellen Orientierung eingesetzt.

ArbMedVV und G-Untersuchungen

Sowohl Arbeitgeber als auch Ärzte können durch eine Software für Gesundheitsmanagement spürbar entlastet werden. Eine HSQE Software-Lösung wie iManSys unterstützt Sie bei allen Arbeitsschritten, die im Rahmen der ArbMedVV im Betrieb anfallen. Erforderliche Vorsorgen lassen sich digital erstellen und an verschiedene Mitarbeiter zuweisen. Hierbei können Sie Untersuchungen nach Pflicht-, Angebots- sowie Wunschvorsorgen kategorisieren. Angebotsschreiben für Angebotsuntersuchungen lassen sich ebenfalls direkt in iManSys erstellen.

Um den Überblick über alle geplanten und durchgeführten Vorsorgen im Unternehmen zu behalten, beinhaltet iManSys zudem eine umfassende Vorsorgeübersicht. Neben der Terminverwaltung für unterschiedliche Unternehmensstandorte und -bereiche gehört auch die automatische Erstellung von Vorsorgenachweisen zum Funktionsumfang.

Mit Hilfe einer digitalen Lösung vereinfachen Sie den gesamten Prozess des systematischen Gesundheitsschutzes und erfüllen gleichzeitig die Anforderungen der ArbMedVV. Weitere Informationen zur Organisation und Digitalisierung von Arbeitsmedizinischen Vorsorgen können Sie in unserem kostenfreien Whitepaper nachlesen. Wir wünschen viel Spaß bei der Lektüre!

Weiterführende Infos:

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (o. J.): Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Online verfügbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/ (Abgerufen am 30.08.2021).

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2019): Arbeitsschutz. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Online verfügbar unter https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/a453-arbeitsmedizinischen-vorsorge.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (Abgerufen am 30.08.2021).

Der Einfachheit und besseren Lesbarkeit halber wird im Text das generische Maskulinum verwendet – gemeint sind damit immer alle Geschlechter.

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