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Mobiles Arbeiten meets Arbeitsschutz: Vorgaben für Homeoffice, Telearbeit und mobile Arbeit

Mobiles Arbeiten und Homeoffice haben durch die Homeoffice-Pflicht im Rahmen des betrieblichen Corona-Infektionsschutzes einen starken Aufschwung erhalten und sind momentan nicht mehr wegzudenken. Dabei handelt es sich keinesfalls nur um einen zeitweisen Effekt. Immerhin bevorzugen rund 55 Prozent der Angestellten einen Mix aus Heimarbeit und Anwesenheit im Betrieb für Ihre zukünftige Arbeitssituation (Slack, 2021). Hier stellt sich die Frage: Wie sieht es eigentlich mit dem Arbeitsschutz für mobiles Arbeiten und Homeoffice aus?

In unserem Beitrag erklären wir Ihnen, was rechtlich für den Arbeitsschutz beim mobilen Arbeiten gilt und wofür Arbeitgeber verantwortlich sind. Außerdem zeigen wir Ihnen die Unterschiede zum Homeoffice und der Telearbeit auf. So sorgen Sie auch „remote“ für ein sicheres Arbeitsumfeld Ihrer Mitarbeiter. In unserem umfangreichen E-Book widmen wir uns außerdem der Frage, wie Sie alle Bereiche des Arbeitsschutzes digital lösen können. Schauen Sie doch gleich mal rein!

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Mobiles Arbeiten, Homeoffice, Telearbeit – Definitionen und Unterschiede

Bevor wir Ihnen die gesetzlichen Pflichten zum Arbeitsschutz für mobile Arbeitsformen vorstellen, sollten Sie die Unterschiede der Begrifflichkeiten kennen. Daher beleuchten wir zunächst, was mit den einzelnen Bezeichnungen gemeint ist.

Mobiles Arbeiten

Wie der Begriff bereits vermuten lässt, bezeichnet mobiles Arbeiten die Möglichkeit, die Arbeitstätigkeiten außerhalb der Betriebsstätte mit Hilfe mobiler Endgeräte durchzuführen. Entscheidend ist, dass die Arbeit meistens an wechselnden Orten stattfindet, wie bspw. im Zug, im Hotel oder von zu Hause aus. Im „Mobile Office“ muss der Beschäftigte dabei seine Erreichbarkeit gewährleisten. Das Arbeitsmodell ist somit durch räumliche und zeitliche Flexibilität gekennzeichnet. Hierbei wird im Unterschied zur Telearbeit keine vertragliche Regelung mit dem Arbeitgeber getroffen.

Telearbeit

Telearbeit ist durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) als ein im Privatbereich der Angestellten fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz definiert. Im Gegensatz zum mobilen Arbeiten werden die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich festgelegt. Zudem vereinbart der Arbeitgeber die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Dauer der Telearbeit mit den Beschäftigten.

Homeoffice

Der Homeoffice-Begriff ist – genau wie das mobile Arbeiten – im Arbeitsschutzrecht nicht genau definiert. In der Praxis meint Homeoffice jedoch ganz allgemein die Arbeitstätigkeit im Privatbereich bzw. in der Wohnung der Angestellten. Bei der Auslegung des Homeoffice durch den Arbeitgeber gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

Homeoffice in Form des mobilen Arbeitens

Arbeitet der Mitarbeiter nur vorübergehend oder kurzfristig von zu Hause aus, dann bietet sich die Auslegung des Homeoffice als mobiles Arbeiten an. Daher wird diese Variante in der Corona-Pandemie häufig genutzt. Außer einer individuellen Absprache zwischen Arbeitgeber und -nehmer ist hier keine Schriftform erforderlich.

Homeoffice in Form der Telearbeit

Homeoffice in Form von Telearbeit ist besonders dann sinnvoll, wenn die Beschäftigten langfristig und regelmäßig an einem Bildschirmarbeitsplatz in ihrer Privatwohnung arbeiten. Neben der festen Einrichtung des Arbeitsplatzes muss der Arbeitgeber dann auch eine schriftliche Vereinbarung organisieren.

Was umfasst der Arbeitsschutz für mobiles Arbeiten und im Homeoffice?

Den Gesundheits- und Arbeitsschutz dürfen Arbeitgeber natürlich auch bei mobilen Arbeitsformen nicht vergessen. Immerhin hat der Unternehmer laut Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine Fürsorgepflicht, die alle Angestellten betrifft – egal ob mobil oder im Betrieb tätig. Allerdings gestalten sich diese Fürsorgepflichten etwas anders, wenn der Arbeitgeber nicht direkt vor Ort einen Einfluss hat.

Grundlegend gehören folgende Maßnahmen zum Arbeitsschutz für mobiles Arbeiten (Auszug):

  • Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung
  • Festlegung von Schutzmaßnahmen sowie Überprüfung der Wirksamkeit
  • Organisation von Arbeitsschutzunterweisungen
  • Angebot und Durchführung Arbeitsmedizinischer Vorsorgen
  • Unterstützung bei der Einrichtung eines gesundheitsgerechten Arbeitsplatzes und zugehörigen Arbeitsmitteln

Gefährdungsbeurteilung

Gemäß § 5 ArbSchG muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung auch für mobiles Arbeiten, die Arbeit im Homeoffice oder die Telearbeit vornehmen. Mit Hilfe einer Befragung der konkreten Umstände hat er notwendige Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Es ist jedoch durchaus möglich, dass der Unternehmer bei vergleichbaren Tätigkeiten eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung anwendet.

Natürlich kann der Arbeitgeber aus der Ferne nur auf bestimmte Faktoren einen Einfluss nehmen und diese in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Dazu gehören sinnvollerweise technische Fragen, wie bspw., ob die Hard- und Software für mobiles Arbeiten geeignet ist. Gleichzeitig bilden die angemessene Ausstattung mit Tastatur und Bildschirm oder eine ausreichende Datenverbindung eine wichtige Grundlage. Auch psychische Belastungen sollte der Unternehmer in der Gefährdungsbeurteilung nicht vergessen. Daher müssen ebenso Stressfaktoren im Homeoffice wie die Trennung von Privatleben und Arbeit oder das Gefühl permanenter Erreichbarkeit erhoben werden.

Unterweisung

Auch die Unterweisung gehört laut § 12 ArbSchG zum Arbeitsschutz für mobiles Arbeiten. Hierbei geht es vor allem darum, Beschäftigte im privaten Arbeitsbereich für Sicherheit und Gesundheit zu sensibilisieren und ihnen Präventionsmaßnahmen an die Hand zu geben. Unterweisungsinhalte beziehen sich daher auf den Umgang mit Arbeitsmitteln, die Ergonomie am Heimarbeitsplatz sowie weitere wichtige Verhaltensrichtlinien. Beachten Sie dabei, dass Mitarbeiter vor der Aufnahme der mobilen Tätigkeit unterwiesen werden müssen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Egal ob mobil oder im Homeoffice tätig – die Arbeitsmedizinische Vorsorge spielt auch hier eine Rolle. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sieht eine Angebotsvorsorge speziell für Bildschirmarbeitsplätze vor. Bildschirmgeräte sind in der Regel eine wichtige Grundvoraussetzung bei der Telearbeit oder dem mobilen Arbeiten. Eine Augenuntersuchung müssen Arbeitgeber ihren Angestellten im Rahmen dessen also anbieten. Weiterführende Informationen zu den konkreten Vorgaben für die Bildschirmarbeit finden Sie in unserem Artikel.

Arbeitsplatz & Arbeitsmittel

Aufgabe des Arbeitgebers beim Arbeitsschutz für Homeoffice, Telearbeit und mobiles Arbeiten ist es außerdem, für die Bereitstellung und die sichere Verwendung der Arbeitsmittel zu sorgen. Sofern möglich, sollte die Überprüfung vor der Einrichtung des Arbeitsplatzes erfolgen. Die elektrische Sicherheit und die gesundheitsgerechte Gestaltung stellen im mobilen Arbeitsalltag ein wesentliches Merkmal des Arbeitsschutzes dar.

Arbeitsschutz für mobiles Arbeiten und Homeoffice umfasst auch den Arbeitsplatz

Gesetzliche Vorgaben zum Arbeitsschutz für mobiles Arbeiten, Telearbeit und Homeoffice

Es gibt unterschiedliche rechtliche Vorschriften für mobiles Arbeiten, Homeoffice sowie Telearbeit im Arbeitsschutz. Dabei gelten einige Gesetze für alle Arbeitsmodelle, andere sind nur für bestimmte Formen wirksam. Deshalb ist die Begriffstrennung am Anfang unseres Beitrages auch so entscheidend für die korrekte Anwendung der zutreffenden Gesetze. Nachfolgend geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über allgemeine und spezifische Vorgaben.

Was gilt für alle Arbeitsmodelle?

Telearbeit, mobiles Arbeiten sowie die Arbeit im Homeoffice haben etwas gemeinsam: Für alle Formen finden arbeits- sowie datenschutzrechtliche Vorschriften Anwendung. Daher gilt in erster Linie das Arbeitsschutzgesetz in uneingeschränkter Form. Aber auch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist im Homeoffice, mobil unterwegs oder am fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz gültig. Mitarbeiter müssen also bei allen Arbeitsmodellen die Regelungen zu Ruhezeiten, Arbeitspausen sowie Höchstarbeitszeiten einhalten.

Spezifische Vorgaben

Zusätzlich zu den Grundvorgaben unterliegt die Telearbeit der Arbeitsstättenverordnung. Darin werden bspw. Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen vorgegeben, die Arbeitgeber und Angestellte nur bei Telearbeitsplätzen umsetzen müssen. Für flexibles mobiles Arbeiten und den Homeoffice-Arbeitsschutz gilt die ArbStättV nicht, da die Tätigkeit nicht an einen fest eingerichteten Arbeitsplatz außerhalb der Unternehmensräume gebunden ist.

Für das Homeoffice findet aus aktuellem Anlass zudem die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung Anwendung, die auch als Corona-Arbeitsschutzverordnung geläufig ist. Gemeinsam mit der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel bildet sie die Grundlage für die Arbeit im Homeoffice. Ziel dabei ist die Kontaktreduzierung und der Infektionsschutz in Betrieben. Ein Gesetz zur mobilen Arbeit befindet sich derzeit in Planung – besonders da mobiles Arbeiten die Zukunft der Arbeitswelt maßgeblich mitgestalten wird.

Unterschiedliche Vorgaben für mobiles Arbeiten, Homeoffice, Telearbeit im Arbeitsschutz

Zusammenfassend ist es wichtig, dass Sie zwischen den einzelnen mobilen Arbeitsformen differenzieren und jede Arbeitssituation individuell prüfen. Das hat Auswirkungen auf die Vorgaben und Anforderungen für den Arbeitsschutz. Jedoch sind grundlegende Maßnahmen wie Gefährdungsbeurteilungen oder Unterweisungen für alle drei Arbeitsmöglichkeiten unerlässlich. Sie sollten die Arbeitssicherheit also keinesfalls aus den Augen verlieren, nur weil Ihre Mitarbeiter nicht vor Ort tätig sind.

Übrigens: Für eine Arbeitsschutz-Software ist es völlig unerheblich, wo und wie mobil sie arbeiten. Mit einer umfassenden Software-Lösung wie iManSys lassen sich individuelle Gefährdungsbeurteilungen vornehmen und entsprechende Schutzmaßnahmen zuordnen. Zugleich können Sie digitale Unterweisungen orts- und zeitunabhängig durchführen – egal ob unterwegs oder von zu Hause aus. Organisieren und dokumentieren Sie außerdem Arbeitsmedizinische Vorsorgen, um einen ganzheitlichen Arbeitsschutz für mobiles Arbeiten und die Tätigkeit im Homeoffice zu ermöglichen. Weitere Vorteile des digitalen HSQE-Managements haben wir für Sie in unserem kostenfreien E-Book zusammengefasst.

Weiterführende Infos:

Deutscher Bundestag (2017): Telearbeit und Mobiles Arbeiten. Voraussetzungen, Merkmale und rechtliche Rahmenbedingungen. Online verfügbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/516470/3a2134679f90bd45dc12dbef26049977/WD-6-149-16-pdf-data.pdf (Abgerufen am 02.12.2021).

UKBW (o. J.): Homeoffice sicher und gesund gestalten. Online verfügbar unter https://www.ukbw.de/sicherheit-gesundheit/aktuelles/fachthemen/digitalisierung-gesund-gestalten/ (Abgerufen am 02.12.2021).

UVB (2021): Telearbeit, Mobiles Arbeiten und Homeoffice. Online verfügbar unter https://www.uv-bund-bahn.de/fileadmin/user_upload/9040.pdf (Abgerufen am 08.12.2021).

Der Einfachheit und besseren Lesbarkeit halber wird im Text das generische Maskulinum verwendet – gemeint sind damit immer alle Geschlechter.

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