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Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe: Was Sie laut TRGS 400 beachten müssen

Beim Einsatz von Gefahrstoffen in Unternehmen ist äußerste Vorsicht geboten. Daher ist die Einhaltung zahlreicher Vorschriften wie bspw. der Gefahrstoffverordnung Pflicht. Damit Betriebe wissen, wie sie vor allem die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe richtig angehen und umsetzen, bietet die TRGS 400 einen wertvollen Leitfaden.

In unserem Artikel haben wir die wichtigsten Vorgaben der TRGS 400 für Sie zusammengefasst. Dazu gehören u. a., wer die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe durchführen sollte, was das Gefahrstoffverzeichnis beinhaltet und wie Sie bei der Beurteilung am besten vorgehen.

Ein umfassendes Gefahrstoffmanagementsystem geht aber weit über die Gefährdungsbeurteilung hinaus. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in unserem kostenfreien Whitepaper. Schauen Sie doch mal rein!

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Was ist die TRGS 400?

Als eine der Technischen Regeln für Gefahrstoffe enthält die TRGS 400 verschiedene Vorgaben für Arbeitgeber zur korrekten Gefährdungsbeurteilung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Sie wurde vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und zuletzt 2017 aktualisiert. Zudem konkretisiert die TRGS 400 die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung (§ 6 GefStoffV) hinsichtlich der Arbeit mit Gefahrstoffen. So werden die Regelungen der Verordnung in den Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) eingebunden. Halten Arbeitgeber die Technischen Regeln ein, dann gewährleisten sie gleichzeitig, dass sie die Anforderungen der GefStoffV erfüllen.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Gesundheit der Beschäftigten, die mit Gefahrstoffen arbeiten, zu schützen. Dafür muss er diese bspw. zum sicheren Umgang unterweisen sowie passende Sicherheitsmaßnahmen ableiten. Den Schwerpunkt der TRGS 400 bildet daher die Gefährdungsbeurteilung, die das Fundament für alle weiteren Schritte darstellt und somit unverzichtbar ist. In dieser müssen Sie die eingesetzten Schadstoffe, deren Gefahrenpotentiale sowie erforderliche Maßnahmen dokumentieren.

Grundlegendes zur Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe nach TRGS 400

Bestandteile der TRGS 400 sind u. a. Vorgaben zur Organisation und Verantwortung bei der Gefährdungsbeurteilung, zur Informationsermittlung sowie zu gefahrstoffspezifischen Aspekten. Weitere Technische Regeln ergänzen Letztere noch. Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Punkte der TRGS 400 vor, die Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe kennen sollten.

Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich?

Sie müssen eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe immer dann vornehmen, wenn am Arbeitsplatz Ihrer Beschäftigten Schadstoffe vorhanden sind. Im ersten Schritt gilt es daher zu identifizieren, ob es in Ihrem Unternehmen Tätigkeiten gibt, bei denen Gefahrstoffe entstehen oder verwendet werden. Zu beurteilen sind alle Arbeitsprozesse, bei denen Gefährdungen durch das Einatmen oder Verschlucken, den Hautkontakt oder durch Brand- und Explosionsgefahr der Schadstoffe bestehen.

Neben Tätigkeiten sollten Sie dabei auch Verfahren und Arbeitsbedingungen auf Gefahrenquellen prüfen. Dafür brauchen Sie aber entsprechende Informationen zu (Auszug)

  • den vorhandenen Arbeitsstoffen und Mengen im Unternehmen
  • den Tätigkeiten und damit verbundenen Freisetzungen sowie Aufnahmewegen
  • den Möglichkeiten einer Substitution (Ersatz des Schadstoffes durch einen Stoff mit geringerer Gefährdung)
  • potentiellen und bereits existierenden Schutzmaßnahmen sowie deren Wirksamkeit

Informationsquellen für die Gefährdungsbeurteilung

Die wichtigste Informationsquelle stellen in erster Linie die Sicherheitsdatenblätter von Stoffen und Gemischen dar. Für die Gefährdungsbeurteilung der Gefahrstoffe müssen Sie stets die aktuellste Fassung des jeweiligen Sicherheitsdatenblattes berücksichtigen. Dieses sollten Sie zudem auf unvollständige oder fehlende Angaben prüfen und ggf. ein korrektes Dokument vom Lieferanten anfordern.

Weitere Informationen für Ihre Gefährdungsbeurteilung liefern Ihnen zudem gesetzliche Vorschriften oder Regeln der Unfallversicherungsträger. Hinzu kommen bspw.

  • Kennzeichnungsetiketten auf der Verpackung
  • technische Merkblätter und Gebrauchsanweisungen
  • Gefahrstoffinformationssysteme der Berufsgenossenschaften
  • Datenbanken der Unfallversicherungsträger oder Bundesländer
  • Begehungen des Arbeitsplatzes
  • Erkenntnisse aus Arbeitsmedizinischen Vorsorgen

Maßnahmen rund um die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe

Eine einmalige Gefährdungsbeurteilung reicht nicht aus, denn Sie müssen diese regelmäßig wiederholen und bei bestimmten Anlässen durchführen. Das ist bspw. immer dann der Fall, wenn Sie einen neuen Gefahrstoff in einem Arbeitsbereich einführen, die Verhaltensweisen ändern oder neue Vorgaben zu den Stoffeigenschaften vorliegen. Auch Erkenntnisse aus Arbeitsmedizinischen Vorsorgen (z. B. das Feststellen von Hauterkrankungen oder die Überschreitung biologischer Grenzwerte) sind ein Grund dafür.

Zahlreiche Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe werden in der TRGS 400 konkretisiert.
Zahlreiche Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe werden in der TRGS 400 konkretisiert.

Eine einmalige Gefährdungsbeurteilung reicht nicht aus, denn Sie müssen diese regelmäßig wiederholen und bei bestimmten Anlässen durchführen. Das ist bspw. immer dann der Fall, wenn Sie einen neuen Gefahrstoff in einem Arbeitsbereich einführen, die Verhaltensweisen ändern oder neue Vorgaben zu den Stoffeigenschaften vorliegen. Auch Erkenntnisse aus Arbeitsmedizinischen Vorsorgen (z. B. das Feststellen von Hauterkrankungen oder die Überschreitung biologischer Grenzwerte) sind ein Grund dafür.

Weiterhin dürfen Ihre Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erst dann beginnen, nachdem Sie eine Gefährdungsbeurteilung erstellt sowie zugehörige Präventionsmaßnahmen festgelegt haben. Übrigens reicht es bei Tätigkeiten an vergleichbaren Arbeitsplätzen mit gleichen Bedingungen vollkommen aus, eine Beurteilung vorzunehmen. Vergessen Sie jedoch nicht, alle Tätigkeiten, die darunterfallen, in der Dokumentation zu erfassen.

Ergibt Ihre Gefährdungsbeurteilung Risiken im Umgang mit den Gefahrstoffen, dann müssen Sie unbedingt wirksame Schutzmaßnahmen aufstellen. Diese reichen bspw. von der exakten Planung von Abläufen über die umfassende Unterweisung der Beschäftigten bis hin zu eindeutigen Anweisungen der Belegschaft. Sinnvoll ist es zudem, klare Informations- und Meldepflichten festzulegen. Doch alle Maßnahmen schützen nur, wenn die Beteiligten sie auch korrekt umsetzen. Daher sollten Sie im Vorfeld Methoden und Fristen festlegen, mit denen Sie deren Wirksamkeit überprüfen können.

Vergessen Sie nicht, dass Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe gemäß § 6 GefStoffV dokumentieren müssen – unabhängig davon, wie viele Beschäftigte Ihr Unternehmen zählt. Die Form der Dokumentation ist Ihnen dabei freigestellt, so dass Sie auch auf elektronische Tools zurückgreifen können.

Wer darf Gefährdungsbeurteilungen für Gefahrstoffe erstellen?

Zunächst ist natürlich der Arbeitgeber für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich. Er kann sich hierbei jedoch beraten lassen oder die Aufgabe an fachkundige Personen übergeben. Dabei ist aber dafür zu sorgen, dass die Beauftragten über die erforderlichen Kenntnisse verfügen und Zugriff auf alle benötigten Informationen erhalten.

Die TRGS 400 gibt hierfür konkrete Anforderungen vor, die Verantwortliche erfüllen sollten. Dazu gehören u. a.

  • spezifische Kompetenzen im Bereich Arbeitsschutz
  • Wissen über die betrieblichen Gefahrstoffe und ihre gefährlichen Eigenschaften
  • Kenntnisse zur Durchführung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
  • Kennen von relevanten Vorschriften
  • Wissen über Substitution sowie technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen

Beschäftigte, die diese Anforderungen erfüllen, kommen grundlegend in Frage. Die dafür benötigten Kenntnisse können Beauftragte außerdem durch die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen erlangen. In der Praxis kommen für die Gefährdungsbeurteilung vor allem Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zum Einsatz.

Vorgehen bei der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe ist mit zahlreichen Anforderungen und Arbeitsschritten verbunden. Daher gibt die TRGS 400 auch einen Vorschlag für die Vorgehensweise, damit Sie alle Aufgaben systematisch angehen können. Empfehlenswert ist dafür das folgende Vorgehen:

Festlegen der mit der GefB beauftragten Personen

Erfassen der Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe entstehen, verwendet oder freigesetzt werden

Informationsermittlung zu den Gefahrstoffen und Tätigkeiten

Ermitteln der Gefährdungen am Arbeitsplatz, Beurteilen der Risiken, Prüfen der Substitutionsmöglichkeiten

Festlegen der erforderlichen Maßnahmen

Durchführen der Schutzmaßnahmen

Dokumentation der GefB

Wirksamkeitsprüfung und Aktualisierung der GefB

Gefahrstoffverzeichnis nach TRGS 400

Auch das Gefahrstoffverzeichnis wird in der TRGS 400 thematisiert. Hierzu müssen Sie alle Gefahrstoffe, die Sie in Ihrer Gefährdungsbeurteilung ermittelt haben, in einem Kataster erfassen. Dieses sollte mindestens folgende Angaben beinhalten (Auszug):

  • Bezeichnung des Gefahrstoffs
  • Einstufung des Gefahrstoffs nach der CLP-Verordnung oder nach Eigenschaften
  • Mengenbereiche, die verwendet werden
  • Bezeichnung der Arbeitsbereiche mit Gefahrstoffen
  • Verweis auf Sicherheitsdatenblätter

Optimalerweise berücksichtigen Sie das erstellte Gefahrstoffverzeichnis auch in der geforderten Dokumentation. Eine Gefahrstoffkataster-Software hilft Ihnen dabei, alle Gefahrstoffe mit den zugehörigen Angaben zu überblicken.

Zeigt Ihre Gefährdungsbeurteilung, dass eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen nur mit einem geringen Risiko für die Mitarbeitenden verbunden ist, dann müssen Sie diese Stoffe nicht in Ihr Verzeichnis aufnehmen. Natürlich ist dafür aber zunächst zu klären, wann eine geringe Gefährdung vorliegt.

Geringe Gefährdung gemäß TRGS 400

Laut der TRGS 400 sind Tätigkeiten immer dann mit einer geringen Gefährdung verbunden, wenn einzelne Maßnahmen nach § 8 GefStoffV genügen, um die Mitarbeitenden zu schützen. Diese Einschätzung hängt dabei u. a. von den Eigenschaften des Gefahrstoffs, der verwendeten Stoffmenge, dem Freisetzungsvermögen sowie den damit verbundenen Arbeitsbedingungen ab.

Um eine Tätigkeit mit niedriger Gefährdung handelt es sich bspw., wenn Sie im Unternehmen Gefahrstoffe einsetzen, auf die auch private Endverbraucher freien Zugang haben. Gleiches gilt für geringe Mengen, die Sie lediglich für analytische Zwecke verwenden. Ein geringes Risiko besteht hingegen nicht bei Tätigkeiten mit Schadstoffen, die Sie in engen Räumen und Behältern durchführen oder für Flüssigkeiten, die explodieren können.

Bei geringer Gefährdung können Sie übrigens auf eine detaillierte Dokumentation im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung verzichten. Neben allgemeinen Schutzmaßnahmen müssen Sie zudem keine besonderen Maßnahmen berücksichtigen. Das bedeutet gleichzeitig, dass eine Betriebsanweisung nicht notwendig ist.

Gefährdungsbeurteilung, Gefahrstoffverzeichnis und Schutzmaßnahmen digital organisieren

Beim Gefahrstoffverzeichnis schwören Unternehmen häufig auf Tabellenkalkulationsprogramme, die sie manuell pflegen. Am Ende führen diese aber oftmals zu einer unübersichtlichen Tabelle, die unterschiedlichen Anforderungen gerecht werden muss. Eine direkte Erstellung von Betriebsanweisungen aus dem Dokument heraus ist dabei nicht möglich.

Das von der TRGS 400 geforderte Gefahrstoffverzeichnis lässt sich digital umsetzen.

Wesentlich sinnvoller sind hier Software-Lösungen, mit denen Sie das Risiko- und Gefahrstoffmanagement systematisch und automatisiert vornehmen können. Diese reduzieren den Arbeitsaufwand und erleichtern das Vorgehen der Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe deutlich.

Das von der TRGS 400 geforderte Gefahrstoffverzeichnis lässt sich digital umsetzen.

Wesentlich sinnvoller sind hier Software-Lösungen, mit denen Sie das Risiko- und Gefahrstoffmanagement systematisch und automatisiert vornehmen können. Diese reduzieren den Arbeitsaufwand und erleichtern das Vorgehen der Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe deutlich.

Mit der Compliance-Management-Software iManSys legen Sie Ihr Gefahrstoffkataster ganz einfach digital an. Dabei können Sie interne Bezeichnungen, physikalische Daten der Gefahrstoffe sowie Daten zur Bewertung der Gefährdung hinterlegen. Zudem lassen sich Inhaltsstoffe direkt über die CAS-Nummern erfassen. Anhand der Angabe von Lagerklassen ist es auch möglich, die Zusammenlagerungsverbote je Lagerort zu prüfen. Besonders praktisch: Die Gefahrstoff-Betriebsanweisung erstellen Sie in iManSys mit wenigen Klicks.

Neben dem Gefahrstoffkataster bietet sich das System auch für die Erstellung von spezifischen Gefährdungsbeurteilungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen an. Nach der erfolgten Risikobewertung wird Ihre Gefährdungsbeurteilung in iManSys rechtskonform gemäß TRGS 400 dokumentiert. Für häufig wiederkehrende Gefährdungen können Sie außerdem zeitsparende Vorlagen entwickeln und einsetzen.

Auch das Maßnahmenmanagement ist ein Bestandteil der Software-Lösung. Damit leiten Sie erforderliche Maßnahmen ab, wie bspw. den Einsatz von PSA oder Unterweisungen. Der Status der umgesetzten Maßnahmen lässt sich dabei für jeden Beschäftigten individuell verfolgen. Weitere Einblicke in das digitale Gefahrstoffmanagement gibt Ihnen unser kostenfreies Whitepaper. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen!

Weiterführende Infos:

BAuA (2017): TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Online verfügbar unter https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/TRGS-400.html (Abgerufen am 08.08.2023).

Bundesministerium der Justiz (2010): Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen*) (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV). Online verfügbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/BJNR164400010.html (Abgerufen am 08.08.2023).

Der Einfachheit und besseren Lesbarkeit halber wird im Text das generische Maskulinum verwendet – gemeint sind damit immer alle Geschlechter.

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