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Betriebsarzt: Pflicht oder freiwillig? – Diese rechtlichen Vorgaben müssen Sie beachten

Ein wichtiges Kriterium für jeden Betrieb ist, dass alle Angestellten stets gesund und geschützt arbeiten. Der Betriebsarzt ist dabei der erste Ansprechpartner für alle Fragen zum Gesundheitsschutz. Er berät bei der Vermeidung von Berufskrankheiten, der Planung von geeigneten Präventionsmaßnahmen oder der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Häufig herrscht in Unternehmen aber Unsicherheit, ob ein Betriebsarzt tatsächlich auch Pflicht ist.

Unser Beitrag schafft Klarheit über die gesetzlichen Vorschriften und Aufgaben und zeigt auf, ab wann die Pflicht für einen Betriebsarzt besteht. Außerdem erläutern wir Ihnen, ob auch Arbeitnehmer verpflichtet sind, zum Betriebsarzt zu gehen. Wissenswerte Fakten zum Themenbereich „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ finden Sie zudem in unserem kostenfreien Whitepaper.

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Ist ein Betriebsarzt Pflicht? – Das ist gesetzlich vorgegeben

Bei der Frage, ob ein Betriebsarzt gesetzlich vorgeschrieben ist, hilft ein Blick in das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), welches die Rechtsgrundlage für die Tätigkeiten des Betriebsarztes bildet. Darüber hinaus sind aber auch die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2), die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sowie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) relevant.

Laut diesen rechtlichen Vorgaben besteht die Arbeitgeberpflicht zur Bestellung eines Betriebsarztes. Der Unternehmer ist also verpflichtet, sich von einem Betriebsarzt bei allen Fragen der Arbeitssicherheit beraten zu lassen. Die Frage, ob jedes Unternehmen einen Betriebsarzt zurate ziehen muss, lässt sich somit klar beantworten: Die medizinische Arbeitsschutzbetreuung ist für jedes Unternehmen Pflicht, welches Arbeitnehmer beschäftigt.

Zumeist kommen Betriebsärzte je nach Situation und Bedürfnissen regelmäßig oder anlassbezogen in das Unternehmen. Es ist dem Arbeitgeber dabei freigestellt, ob er den Betriebsarzt direkt im Betrieb fest anstellt, einen freiberuflichen Arzt nebenberuflich einstellt oder auf einen externen arbeitsmedizinischen Dienst wie bspw. ein Werksarztzentrum zurückgreift. Häufig verfügen vor allem große Unternehmen über einen eigenen Betriebsarzt.

Die DGUV Vorschrift 2 unterteilt anhand der Betriebsgröße noch genauer, ab wann und inwiefern ein Betriebsarzt Pflicht ist:

  • weniger als zehn Mitarbeiter: Regelbetreuung in Form einer Grundbetreuung und anlassbezogenen Betreuung nötig; alternative Betreuung möglich
  • elf bis 50 Beschäftigte: Regelbetreuung mittels Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung notwendig; alternative Betreuung anwendbar
  • ab 50 Angestellte: nur Regelbetreuung und betriebsspezifische Betreuung; keine alternative Betreuung möglich

Zur Grundbetreuung zählen dabei betriebsärztliche Aufgaben, die das Unternehmen im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen, Schutzmaßnahmen und Wirksamkeitskontrollen unterstützen. Die anlassbezogene Betreuung kommt immer dann zum Einsatz, wenn bspw. Änderungen von Arbeitsmodellen, Untersuchungen von besonderen Unfallgefahren oder arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anstehen. Die betriebsspezifische Betreuung durch den Betriebsarzt bezieht sich auf individuelle Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie betriebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen und -gestaltung. Details hierzu sind der DGUV Vorschrift 2 zu entnehmen.

Aufgaben des Betriebsarztes

Der Betriebsarzt ist in erster Linie Berater des Arbeitgebers im Rahmen des medizinischen Arbeitsschutzes sowie fachärztlicher Betreuer für die Angestellten. Im Kern unterstützt er also bei allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung. Zu seinen Aufgaben zählt es weniger, bei Notfällen behandelnd tätig zu sein.

Pflicht für einen Betriebsarzt für gesunde Mitarbeiter

Zu den Pflichten des Betriebsarztes gehören auszugsweise:

  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen
  • Beratung bei der Planung und Verwendung von Betriebsanlagen, Einrichtungen und Arbeitsmitteln
  • Unterstützung bei der Auswahl von Körperschutzmitteln
  • arbeitsmedizinische Untersuchung der Mitarbeiter
  • Beratung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hinsichtlich Ergonomie, Lärm, Infektionen oder Stress
  • Kontrolle des Arbeitsschutzes im Betrieb durch Begehungen
  • Organisation der betrieblichen Ersten Hilfe
  • Klären von Absprachen mit Berufsgenossenschaften und Behörden

Der Betriebsarzt ist außerdem verantwortlich für Einstellungsuntersuchungen, gesundheitliche Eignungstests bzw. Berufstauglichkeitsuntersuchungen für spezifische Berufe sowie allgemeine betriebsärztliche Untersuchungen. Wie jeder Arzt unterliegt er zudem der ärztlichen Schweigepflicht. Darüber hinaus hat er auch eine Mitteilungspflicht gegenüber den Arbeitnehmern, wenn diese die Ergebnisse ihrer Untersuchung erfahren möchten. Zugleich ist der Betriebsarzt dazu verpflichtet, seine Arbeit sowie erhobene Befunde zu dokumentieren.

Der unterstützende Einfluss eines Betriebsarztes wirkt sich in vielfältiger Form positiv auf das Unternehmen aus. Zunächst werden im Rahmen der betrieblichen Prävention  arbeitsbedingte Erkrankungen oder Verletzungen minimiert, wodurch weniger Beschäftigte im Arbeitsalltag ausfallen. Gleichzeitig werden Arbeitsbedingungen optimiert, was nicht nur zu einem besseren Betriebsklima, sondern auch zu motivierteren Mitarbeitern führt.

Weiterhin ermöglicht die betriebsärztliche Beratung auch die bestmögliche Auswahl von Beschäftigten für die entsprechenden Tätigkeiten – die Grundlage für eine beständige Qualitätssicherung im Unternehmen.

Ist die arbeitsmedizinische Untersuchung durch den Betriebsarzt für Arbeitnehmer Pflicht?

In der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist vorgegeben, dass der Unternehmer zur Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen verpflichtet ist, welche vom Betriebsarzt vorgenommen werden. Hierbei wird zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorgen unterschieden. Einen Überblick über die Unterweisungsarten finden Sie in unserem Beitrag:

Bei vielen Arbeitnehmern kommt häufig die Frage auf, ob für sie die Pflicht besteht, zum Betriebsarzt zu gehen. Hier kommt es auf die Art der Vorsorgeuntersuchung an: Pflichtvorsorgen, die für besonders gefährliche Arbeitssituationen oder für die Ausübung spezifischer Tätigkeiten nötig sind, sind für Angestellte grundsätzlich verpflichtend. Angebotsvorsorgen kann der Beschäftigte aber auch ablehnen.

Zudem kann der Arbeitnehmer im Rahmen der Wunschvorsorge auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung bestehen, wenn er sich von gesundheitlichen Risiken oder Beschwerden an seinem Arbeitsplatz betroffen sieht.

Oftmals sind Mitarbeiter unsicher, was der Betriebsarzt bei einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung genau macht und wie diese abläuft. Prinzipiell steht zu Beginn immer ein ärztliches Beratungsgespräch, in dem der Betriebsarzt Fragen zur Arbeitstätigkeit stellt. Wird anhand dieser sogenannten Arbeitsanamnese eine Untersuchung notwendig, bietet der Betriebsarzt diese an. Häufig handelt es sich in der Praxis hierbei um Hör- oder Sehtests, einen allgemeinen Gesundheitscheck oder in besonderen Fällen auch einen Impfschutz.

Der Untersuchung selbst muss der Mitarbeiter übrigens nicht zustimmen. Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge genügt eine umfangreiche Beratung und Anamnese, welche im Anschluss bescheinigt wird.

Die Phasen einer Vorsorgeuntersuchung können wie folgt zusammengefasst werden:

Besichtigung des Arbeitsplatzes durch den Betriebsarzt
Einschätzung des Gesundheits-zustandes
Dokumentation der Ergebnisse
bei Pflichtuntersuchungen: Information an den Arbeitgeber
Befragung und Untersuchung der Angestellten
Beratung der Beschäftigten
Mitteilung der Ergebnisse an die Mitarbeiter

Um der Pflicht für einen Betriebsarzt im Unternehmen nachzukommen und den Betriebsarzt bei seiner Arbeit bestmöglich zu unterstützen, bietet sich die Verwendung einer HSQE Compliance-Software an. Mit iManSys können Sie sowohl rechtlich vorgeschriebene Vorsorgen planen als auch notwendige Maßnahmen des Gesundheitsschutzes ableiten.

Unsere Software-Welt „Arbeitsmedizin & Vorsorge“ ermöglicht neben der Terminorganisation von arbeitsmedizinischen Untersuchungen auch die übersichtliche Verwaltung von Prozessschritten sowie Maßnahmen. Auch die rechtskonforme Dokumentation der Vorsorgen stellt kein Problem dar.

Schließlich kann der Betriebsarzt ebenso auf Gefährdungsbeurteilungen, betriebliche Arbeitsschutzmaßnahmen oder gesetzliche Vorgaben zurückgreifen, welche im System hinterlegt werden. Weiterführende Informationen zum Thema „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ und der digitalen Umsetzung in iManSys erfahren Sie in unserem Whitepaper.

Weiterführende Infos:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (2010): DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Hintergrundinformation für die Beratungspraxis. Online verfügbar unter https://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/vorschriften_regeln/dguv-vorschrift_2/downloads/dguv_v2_hand.pdf (Abgerufen am 14.06.2021).

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (o. J.): Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Online verfügbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/asig/ (Abgerufen am 15.06.2021).

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (o. J.): Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Online verfügbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/BJNR276810008.html (Abgerufen am 15.06.2021).

Der Einfachheit und besseren Lesbarkeit halber wird im Text das generische Maskulinum verwendet – gemeint sind damit immer alle Geschlechter.

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