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Arbeitsschutzgesetz: Verpflichtungen, Rechte und Maßnahmen

Nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes gehört die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu den Grundpflichten des Arbeitgebers. In unserem kostenfreien Whitepaper haben wir für Sie kompakt zusammengetragen, was Sie bei der Organisation und Durchführung von elektronischen Unterweisungen zu beachten haben und geben Ihnen wertvolle Tipps zur didaktischen Aufbereitung der Inhalte.

 

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Arbeitsschutz in Deutschland: Staatliche und autonome Schutzrechte

Der Arbeits- und Gesundheitsschutz der Bundesrepublik Deutschland basiert auf einem dualen System. Das staatliche Arbeitsschutzrecht regelt nach § 21 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) branchenübergreifend die entsprechende Gesetzgebung und die Überwachung ihrer Einhaltung. Daneben orientieren sich die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung an branchenspezifischen Unfallverhütungsvorschriften. Diese werden je nach Bedarfsprüfung durch Bund und Länder genehmigt und durch spezielle Aufsichtsdienste beraten und überwacht.

Beide Arbeitsschutzsäulen arbeiten bei der Festlegung von Arbeitsschutzzielen in Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) zusammen. Die Arbeitsprogramme der GDA fokussieren aktuell drei wesentliche Ziele:

(1) die Verbesserung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation,
(2) die Verringerung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen und Erkrankungen im Muskel-Skelett-Bereich sowie
(3) den Schutz der Gesundheit bei arbeitsbedingten psychischen Belastungen.

Tipp: Überprüfen Sie Ihre Arbeitsschutzorganisation mit dem GDA-ORGAcheck. Hier werden zentrale Organisationspflichten des Arbeitsschutzes für kleine und mittelständische Unternehmen verständlich erklärt. Zudem ermöglicht der Check eine Selbstbewertung durch die Betriebe.

Infografik Arbeitsschutz Gesundheitsschutz Arbeitsunfall Wegeunfall Berufskrankheit

Das Arbeitsschutzgesetz: Rechte und Pflichten

Laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) regelt das Arbeitsschutzgesetz sowohl die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers als auch die Pflichten und Rechte der Beschäftigten. Obwohl grundsätzlich alle Tätigkeitsbereiche adressiert werden, fallen nicht alle Arbeitnehmer unter das Arbeitsschutzgesetz.

Achtung: In Heimarbeit Tätige und die ihnen Gleichgestellten gelten laut § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) zwar als Arbeitnehmer, werden im Arbeitsschutzgesetz aber nicht als Beschäftigte berücksichtigt. Alles Weitere regelt das Heimarbeitsgesetz (HAG).

Beschäftigte nach § 2 ArbSchG

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Auszubildende
  • Beamtinnen und Beamte
  • Richterinnen und Richter
  • Soldatinnen und Soldaten
  • Arbeiter in Behindertenwerkstätten

Das Arbeitsschutzgesetz erfordert ein funktionierendes HSQE-Compliance-Management-System in Unternehmen. Für den Arbeits- und Gesundheitsschutz müssen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerpflichten festgehalten, delegiert und umgesetzt werden. Gemäß § 13 ArbSchG haben neben dem Arbeitgeber folgende Personengruppen aufgrund ihrer Position im Unternehmen Verantwortlichkeiten zu übernehmen:

  • gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers,
  • vertretungsberechtigte Organe der juristischen Person,
  • vertretungsberechtigte Gesellschafter,
  • Personen mit entsprechender Übertragung der Unternehmensleitung sowie
  • fachkundige und zuverlässige Personen mit schriftlicher Beauftragung durch den Arbeitgeber.

Unternehmer, Führungskräfte und Vorgesetzte sind zur Verantwortungsübernahme verpflichtet, jedoch lassen sich bestimmte Aufgaben und Tätigkeiten delegieren. Die Übertragung von Unternehmerpflichten hat schriftlich zu erfolgen und bedarf einer Bestätigung durch den Unternehmer.

Achtung: Jeder Arbeitnehmer ist gemäß § 21 des Sozialgesetzbuches (SGB) dazu verpflichtet, die Arbeitssicherheitsmaßnahmen zu befolgen und alle Maßnahmen zur Unfallverhütung zu unterstützen. Damit übernimmt er Verantwortung sowohl für sich selbst als auch für die Kollegen.

Bei vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Sach- oder Personenschäden drohen arbeitsrechtliche, zivilrechtliche und/oder strafrechtliche Konsequenzen, z. B. Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Geldbußen bzw. -strafen. Letztere sind in § 25 (Bußgeldvorschriften) und § 26 (Strafvorschriften) des Arbeitsschutzgesetzes geregelt.

Gefährdungen richtig beurteilen

Arbeitgeber müssen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben erforderliche Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes treffen. Hierzu sind Gefährdungsbeurteilungen ein wichtiges Instrument. Diese müssen die Beschäftigtenanzahl und deren Tätigkeitsfelder berücksichtigen, um den allgemeinen Arbeitsschutz mit spezifischen Betriebsabläufen vereinbaren zu können.

Unternehmensleiter und Sicherheitsbeauftragte haben sich nach § 4 ArbSchG an einige wesentliche Grundsätze zu halten (Auszug):

  • sichere Gestaltung der Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung der psychischen und physischen Gesundheit,
  • Beachtung des aktuellen Standes der Technik, der Arbeitsmedizin, der Hygiene und von gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen,
  • Vereinbarkeit von Arbeitsschutzgesetzmaßnahmen und Arbeitsbedingungen, Arbeitsorganisation, Technik und Umwelteinflüssen sowie
  • vollständige Aufklärung aller Beschäftigten über die Schutzbestimmungen.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist besondere Vorsicht u. a. bei der Auswahl und dem Einsatz von Arbeitsstoffen, Maschinen und Anlagen geboten. Zudem sind die mangelhafte Qualifikation der Mitarbeiter sowie unzureichende Unterweisungen wesentliche Gefahrenquellen. Die Unterweisungspflicht des Arbeitgebers ist in § 12 ArbSchG geregelt. Demnach müssen die Unterweisungen Anweisungen und Erläuterungen enthalten, die sich speziell auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich der Beschäftigten beziehen.

Insbesondere neue Mitarbeiter müssen Unterweisungen über potentielle Risiken und Gefährdungen sowie notwendige Schutzmaßnahmen erhalten. Aber auch die bestehende Belegschaft sollte kontinuierlich geschult werden. Unterweisungen müssen laut § 12 ArbSchG stets vor der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, z. B. bei Veränderungen im Aufgabenbereich oder bei der Einführung neuer Arbeitsmittel bzw. einer neuen Technologie. Entscheidend ist zudem, dass die Unterweisungsinhalte an die aktuelle Gefährdungsentwicklung angepasst sind.

Risikobewertung am Arbeitsplatz

Für die Einrichtung eines sicheren und gesunden Arbeitsplatzes ist eine systematische Risikobewertung unbedingt notwendig. Hier lassen sich Gefahren und Risiken am Arbeitsplat identifizieren und entsprechende Maßnahmen ermitteln. Zwar existieren keine konkreten Rechtsvorschriften für den Ablauf einer Risikobewertung, diese sollte sich jedoch an fünf Schritten orientieren:

  • Schritt 1: Sammeln von Informationen
  • Schritt 2: Ermitteln potentieller Gefahren
  • Schritt 3: Bewertung der Gefahren und Risiken
  • Schritt 4: Planung von Präventionsmaßnahmen
  • Schritt 5: Dokumentation aller Prozesse und Schritte

Zu den wesentlichen Informationsquellen einer Risikobewertung gehören Analysen von vergangenen Unfällen in Unternehmen, Gesundheitsstatistiken, Expertenaussagen von Sicherheits- und Gesundheitsschutzbehörden sowie Unterstützung durch Branchenverbände. Auch sogenannte Beinaheunfälle geben detailliert Aufschluss über mögliche Gefahrenquellen. Hier handelt es sich um Ereignisse, bei denen es zu Verletzungen, Krankheiten oder Schäden hätte kommen können. Entscheidend für eine erfolgreiche Risikoanalyse ist zudem die Befragung der Arbeitnehmer, die Auskunft über ihre Arbeitsprozesse und -umgebungen machen können. Dies ist insbesondere für Beschäftigte notwendig, die stärker gefährdet sind als andere.

Beschäftige mit erhöhter Gefährdung (Auszug)

  • Arbeitnehmer mit Behinderung
  • junge und alte Arbeitnehmer
  • Schwangere und Stillende
  • ungeschulte oder unerfahrene Belegschaftsmitarbeiter
  • Arbeitnehmer mit dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen (z. B. Bronchitis)
  • immungeschwächte Arbeitnehmer

Übrigens: Seit September 2013 gelten auch Quellen für psychische Belastungen als Gefährdung und sollten dementsprechend in Risikoanalysen und Gefährdungsbeurteilungen aufgenommen werden.

Das Arbeitsschutzgesetz (§ 6) sieht vor, dass alle Unterlagen aus den Gefährdungsbeurteilungen und deren Ergebnissen, den Arbeitsschutzmaßnahmen sowie den Überprüfungsdokumenten dokumentiert und ersichtlich sind. Auch müssen Unfälle jedweder Art erfasst werden, z. B. in einem Verbandbuch.

Die Bereitstellung und orts- und zeitunabhängige Durchführung von Unterweisungen, die Ablage von relevanten Dokumenten und Daten sowie das Erstellen von entsprechenden Gefährdungsbeurteilungen sind zentrale Elemente eines systematischen Arbeitsschutzes. Eine professionelle HSQE Compliance-Management-Software ermöglicht es, alle notwendigen Prozesse zentral in einem System zu erfassen und daher den Organisations- und Bearbeitungsaufwand für Führungskräfte, Sicherheitsbeauftragte und Beschäftigte deutlich zu verringern. Wichtige Anforderungen und Fakten hierzu liefert unser Artikel rund um das Thema Arbeitsschutz-Software.

 

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Weiterführende Links

Arbeitswelt im Wandel: Zahlen, Daten, Fakten

Praktischer Leitfaden für Arbeitgeber

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