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Bildschirmarbeitsverordnung – Schutz für die tägliche Arbeit am Bildschirm

In Zeiten von coronabedingtem Homeoffice und zunehmender mobiler Arbeit ist die Bildschirmarbeitsverordnung wohl so relevant wie nie zuvor. Auf die Arbeit am Computer oder Laptop kann dabei in keiner Branche mehr verzichtet werden – Bildschirme begleiten fast jedes Unternehmen im Arbeitsalltag. Genau genommen arbeitet rund jeder zweite Angestellte an einem Bildschirmarbeitsplatz, Tendenz steigend (Bitkom, 2018).

Besonders wichtig ist es für Unternehmen daher, für ausreichend Gesundheit und Arbeitsschutz aller Mitarbeiter zu sorgen, welche täglich an Bildschirmen arbeiten. Rahmenbedingungen und Richtlinien hierfür gibt die Bildschirmarbeitsverordnung vor. In unserem Beitrag haben wir für Sie Neuerungen der Verordnung, Inhalte sowie Ziele zusammengefasst (Stand Mai 2021).

Die Bildschirmarbeitsverordnung ist einer von vielen wichtigen Bestandteilen des Arbeitsschutzes. Eine Arbeitsschutz-Software ermöglicht die zentrale Verwaltung aller Vorgaben und entlastet Vorgesetzte als auch Beschäftigte bei der Umsetzung notwendiger Maßnahmen. Alle Infos zum Thema „Arbeitsschutz-Software“ finden Sie in unserem umfangreichen E-Book.

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Bildschirmarbeitsverordnung als Teil der Arbeitsstättenverordnung

Auch wenn die regelmäßige Arbeit am Bildschirm gefahrentechnisch häufig unterschätzt wird, gibt es eine Vielzahl an gesundheitlichen Risiken, die von ihr ausgeht. Eine ungünstige Gestaltung des Arbeitsplatzes kann zu einer verstärkten Belastung der Angestellten im Alltag führen. Folgen können nicht nur Ermüdungserscheinungen sowie eine geringere Leistungsfähigkeit, sondern auch diverse Gesundheitsbeschwerden sein. Hierzu zählen bspw. durch körperliche Fehlhaltung bedingte Rücken- und Kopfschmerzen, Schmerzen im Hand-, Arm- und Nackenbereich sowie tränende oder brennende Augen, bis hin zur Schädigung des Sehvermögens.

Zum Schutz verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) den Arbeitgeber grundlegend dazu, Gefährdungen aller Mitarbeiter auch bei der Bildschirmarbeit zu minimieren. Bereits 1996 wurden spezielle Anforderungen an Arbeitsplätze mit Computern durch die Verabschiedung der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) berücksichtigt.

Im Dezember 2016 wurde eine Überarbeitung und Aktualisierung der Bildschirmarbeitsverordnung beschlossen, da diese nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprach und der veränderten Arbeitswelt angepasst werden sollte. Im Zuge dessen wurde die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) novelliert und mit weiteren Vorschriften wie auch der Bildschirmarbeitsverordnung zusammengeführt. Somit entfiel die Bildschirmarbeitsverordnung, Gestaltungs- sowie Schutzmaßnahmen sind nun im Anhang 6 der Arbeitsstättenverordnung zu finden.

Anforderungen an die Bildschirmarbeit werden grundsätzlich durch folgende Vorgaben geregelt:

Anforderungen Bildschirmarbeitsverordnung

Für wen gilt die Bildschirmarbeitsverordnung?

Was ist ein Bildschirmarbeitsplatz?

Gemäß § 2 Absatz 5 ArbStättV wird ein Bildschirmarbeitsplatz wie folgt definiert:

"Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind."

Laut der Beratungsgesellschaft für Arbeits- und Gesundheitsschutz (BfGA) besteht ein solcher Arbeitsplatz zumeist aus einem Bildschirm-gerät mit Tastatur, Maus und zugehöriger Software sowie sonstigen Arbeitsmitteln, die der elektronischen Datenverarbeitung dienen.

In Abgrenzung dazu steht der Begriff "Telearbeitsplatz". Dieser bezeichnet konkret einen Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich des Mitarbeiters, der vom Arbeitgeber für ein bestimmtes Zeitintervall eingerichtet wurde.

Sowohl die vormals geltende Version der Bildschirmarbeitsverordnung als auch die neuen, gemeinsamen Regelungen innerhalb der Arbeitsstättenverordnung richten sich an alle Arbeitnehmer, welche einen wesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit an Bildschirmgeräten verrichten oder sogar ausschließlich und dauerhaft mit diesen arbeiten. Ab wie vielen Stunden Tätigkeiten am Bildschirm als Bildschirmarbeit zählen, ist jedoch nicht genau geregelt.

Exkurs: Pflichten des Arbeitgebers

Entsprechend der Bildschirmarbeitsverordnung ist der Unternehmer dafür verantwortlich, dass die verwendeten technischen Geräte, die Arbeitsaufgaben sowie der Arbeitsplatz aller Angestellten die Kriterien des Arbeitsschutzes erfüllen.

Darüber hinaus ist der Arbeitgeber aber auch verpflichtet, spezielle medizinische Vorsorgeuntersuchungen für Bildschirmarbeitsplätze anzubieten. Um visuellen Belastungen und Schäden während der Computerarbeit vorzubeugen, ist es wichtig, den Beschäftigten eine Augenuntersuchung zu ermöglichen. Bei der hierfür relevanten G37-Untersuchung handelt es sich daher um eine Angebotsvorsorge für jeden Mitarbeiter, welcher an einem Bildschirmarbeitsplatz arbeitet.

Schließlich ist es auch die Pflicht des Arbeitgebers, alle Angestellten über Sicherheit und Gesundheitsschutz im Arbeitsumfeld zu unterweisen. Die Unterweisungen müssen dabei speziell auf den Bildschirmarbeitsplatz sowie zugehörige Aufgabenbereiche angepasst sein. Weitere Informationen zur Sicherheitsunterweisung für Bildschirmarbeitsplätze können Sie in unserem zugehörigen Artikel nachlesen:

Was regelt die Bildschirmarbeitsverordnung?

Das Ziel der Bildschirmarbeitsverordnung liegt hauptsächlich darin, die Tätigkeiten an Bildschirmgeräten so zu gestalten, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer sichergestellt wird. Hierfür sollten auch für Bildschirmarbeitsplätze Gefährdungsbeurteilungen vorgenommen werden, welche physische als auch psychische Risiken ermitteln.

Anforderungen, die sich durch die Arbeitsstättenverordnung ergeben, betreffen u. a. die Ergonomie, verschiedene Arbeitsmittel (wie Tastatur und Bildschirm) sowie die Arbeitsumgebung (z. B. Vorgaben zur Beleuchtung). Somit beziehen sich Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung nicht nur direkt auf Bildschirmgeräte, sondern ebenso auf die Gestaltung der Umwelt. Die Vorgaben gelten außerdem für feste sowie ortsunabhängige Arbeitsplätze.

Konkret heißt es im Anhang „Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach §3“ Nr. 6.1 Abs.1 ArbStättV dazu:

„Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten und zu betreiben, dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. Die Grundsätze der Ergonomie sind auf die Bildschirmarbeitsplätze und die erforderlichen Arbeitsmittel sowie die für die Informationsverarbeitung durch die Beschäftigten erforderlichen Bildschirmgeräte entsprechend anzuwenden.“

Wichtige Inhalte für die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen:

Die Bildschirmarbeitsverordnung beinhaltet bedeutsame Regelungen für die gesundheitsgerechte und sicherheitskonforme Gestaltung von Arbeitsplätzen mit Bildschirmgeräten. Hierzu zählen auszugsweise:

  • gesundheitsfreundliche sowie ergonomische Einrichtung und technische Ausstattung des Bildschirmarbeitsplatzes
  • Vorschriften zu spezifischen Eigenschaften von Bildschirm, Tastatur und weiteren Arbeitsgeräten
  • Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit der Bildschirmarbeit
  • Schutz des Sehvermögens vor Blendung, Reflexion etc.
  • abwechselnde Arbeitstätigkeiten und -bewegungen, Berücksichtigung von Pausen
Bildschirmpausen gemäß Bildschirmarbeitsverordnung

Bildschirmpausen sind zwar gesetzlich vorgeschrieben, konkrete Pausenzeiten für die Arbeit am Bildschirm sind durch die Bildschirmarbeitsverordnung jedoch nicht festgelegt. Die erforderliche Häufigkeit und Dauer der Pausen hängen stark von den individuellen Arbeitsbedingungen sowie den auszuführenden Tätigkeiten am Computer ab und ergeben sich vielmehr aus einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsbereich.

Empfehlenswert ist es jedoch, für jede Stunde, die dauerhaft am Bildschirm gearbeitet wurde, circa fünf bis zehn Minuten „Computerpause“ zu berücksichtigen. Diese Kurzpausen zählen zur Arbeitszeit und sollten von den Mitarbeitern frei wählbar sein. Generell haben sich im computergestützten Arbeitsalltag mehrere kurze anstatt wenige lange Pausen für einen besseren Erholungseffekt bewährt.

Bestandteile der Bildschirmarbeitsverordnung digital organisieren

Den Risiken an Bildschirmarbeitsplätzen wird häufig wenig Aufmerksamkeit zuteil, der Aufwand für die Einhaltung aller Vorgaben erscheint groß. Dennoch verdeutlicht die Menge an Bildschirmaufgaben, die zum festen Arbeitsalltag gehören, die Wichtigkeit von Schutzmaßnahmen. Eine Arbeitsschutz-Software erleichtert den Gesundheitsschutz im Unternehmen erheblich. Mit umfangreichen Fakten zum Thema Arbeitsschutz-Software befasst sich auch unser Artikel:

Mit digitalen Lösungen wie iManSys behalten Sie nicht nur den Überblick über verschiedene Rechtsvorgaben, sondern können zugleich Gefährdungsbeurteilungen für alle Bildschirmarbeitsplätze vornehmen. Ausgehend davon können Maßnahmen für Ihre Mitarbeiter ganz einfach abgeleitet und kontrolliert werden. Schließlich ermöglicht eine Arbeitsschutz-Software auch die aufgabenspezifische Unterweisung des Personals und die fristgerechte Planung von Vorsorgeuntersuchungen des Sehvermögens. Die Bildschirmarbeitsverordnung als Bestandteil der Arbeitsstättenverordnung findet dadurch in allen Arbeitsprozessen Berücksichtigung.

Ausführliche Informationen zum Einsatz einer Arbeitsschutz-Software erhalten Sie auch in unserem kostenfreien E-Book. Viel Spaß beim Lesen!

Weiterführende Infos:

Bitkom (2018): Bitkom Digital Office Index 2018. Eine Studie zur Digitalisierung von Büro- und Verwaltungsprozessen in deutschen Unternehmen. Online verfügbar unter: https://www.bitkom.org/sites/default/files/file/import/180813-Studienbericht-Bitkom-Digital-Office-Index-2018.pdf (Abgerufen am 18.05.2021).

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (2019): DGUV Information 215-410. Bildschirm- und Büroarbeitsplätze – Leitfaden für die Gestaltung. Online verfügbar unter: https://www.vbg.de/SharedDocs/Medien-Center/DE/Broschuere/Themen/Bildschirm_und_Bueroarbeit/DGUV_Information_215_410_Bildschirm-_und_Bueroarbeitsplaetze.pdf?__blob=publicationFile&v=23 (Abgerufen am 18.05.2021).

Der Einfachheit und besseren Lesbarkeit halber wird im Text das generische Maskulinum verwendet – gemeint sind damit immer alle Geschlechter.

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